Gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass der potenzielle Schaden die vereinbarte Konventionalstrafe um ein Vielfaches übersteige, bringe die Beklagte bloss die appellatorischen Ausführungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren vor (Berufungsantwort Rz. 27 ff.). Auf ein hohes Schadenspotenzial lasse schliessen, dass die Beklagte bei der Klägerin einen Umsatz von fünf Millionen erzielt habe, der Markt gastroenterologischer Produkte sehr klein sei, die Beklagte am ersten Werktag nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin bestehende Kunden der Klägerin angeschrieben habe, um diese abzuwerben, und dies für eine Vielzahl von Kunden.