350 potenzielle Kunden anschreiben könne, ohne dabei bestehende Kunden der Klägerin abzuwerben (Berufungsantwort Rz. 22 ff.). Dass die C. AG eine direkte Konkurrentin der Klägerin sei, werde im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass der potenzielle Schaden die vereinbarte Konventionalstrafe um ein Vielfaches übersteige, bringe die Beklagte bloss die appellatorischen Ausführungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren vor (Berufungsantwort Rz.