6.2.3. Die Klägerin bringt gegen die Darstellung der Beklagten in ihrer Berufungsantwort vor, ein Beweis, dass es sich bei den 350 angeschriebenen Kontakten um Kunden der Klägerin gehandelt habe, sei im Massnahmenverfahren nicht erforderlich. Weiter indiziere die von der Beklagten verwendete Formulierung, wonach sie die Kontakte über ihren "Wechsel zur C. AG" informiert habe, dass es sich um Kontakte gehandelt habe, welche die Beklagte aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin gekannt habe. Dasselbe gelte für die Formulierung, sie habe die Kontakte "aus ihrem eigenen Gedächtnis" zusammengestellt. Die von der Vorinstanz erwähnte E-Mail der Beklagten enthalte die Formulierung: