bei den von der Berufungsklägerin kontaktierten Adressen um Kunden der Klägerin gehandelt habe. Dass die Vorinstanz die Tatsache würdigte, dass die Beklagte nicht habe geltend machen können, zu einem Stellenwechsel gezwungen gewesen zu sein, stelle eine unzulässige Beweislastumkehr dar. Wie auch die Vorinstanz ausführe, sei eine Kollusion der Beklagten mit D. nicht glaubhaft. Die Tätigkeit der Beklagten für die C. AG als neue Vertreiberin der D. Produkte stelle nicht per se ein in erhöhtem Masse treuwidriges Verhalten dar (Berufung Rz. 12).