Zudem würde die Klägerin nur noch mit Alternativprodukten mit der neuen Arbeitgeberin der Beklagten effektiv in Konkurrenz stehen, was wiederum das Schädigungspotenzial relativiere. Da unbekannt sei, welcher Anteil des behaupteten Umsatzes der Beklagten im Bereich Gastroenterologie auf den Verkauf der D. Produkte zurückzuführen gewesen sei, könne letztlich über das Schädigungspotenzial nur spekuliert werden. Ein erhöhtes Schädigungspotenzial sei damit nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht (Berufung Rz. 11). Weiter sei das Anschreiben von einem Kunden der Klägerin noch lange kein systematisches und besonders stossendes Vorgehen.