6.2.2. Die Beklagte rügt mit Berufung, die Klägerin habe es gänzlich unterlassen, einen (potenziellen oder eingetretenen) Schaden substantiiert zu begründen und zu beziffern, geschweige denn glaubhaft darzulegen, dass ein solcher kausal zu den Handlungen der Beklagten sei. Wenn die Klägerin Umsatz und/oder Kunden verliere, weil sie die D. Produkte nicht mehr bzw. nicht zuverlässig genug liefern könne, so sei dieses erhöhte Schädigungspotenzial nicht auf die konkurrenzierende Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen, sondern eben gerade auf die Kündigung des Vertriebsvertrags.