Dass die zeitgleiche Kündigung und der Wechsel in dieselbe Konkurrenzunternehmung quasi blossem Zufall geschuldet sein soll, scheine unwahrscheinlich. Die von der Klägerin behauptete Kollusion der Beklagten mit D. könne jedoch im vorliegenden Verfahren nicht als erhöht glaubhaft erachtet werden, wenn auch nicht zu verkennen sei, dass der zeitliche Ablauf (Kündigung der Beklagten und E. je per 30. September 2022; Vorschlag der D. GmbH, den Distributionsvertrag [mit der Klägerin] ebenfalls per 30. September 2022 vorzeitig aufzuheben) zumindest verdächtig erscheine (angefochtener Entscheid E. 4.2.8.2 S. 27 f.).