Dass die Beklagte ihre Absicht vorgängig gegenüber der Klägerin kommuniziert habe, vermöge die Beklagte nicht glaubhaft zu machen. Erhöht glaubhaft erscheine demgegenüber, dass sich die Beklagte und E. vorgängig abgesprochen hätten. So hätten beide ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin je per 30. September 2022 (GB 6 und 7) gekündigt und E. habe sodann nahtlos die Geschäftsführung bei der C. AG übernommen (GB 15). Dass die zeitgleiche Kündigung und der Wechsel in dieselbe Konkurrenzunternehmung quasi blossem Zufall geschuldet sein soll, scheine unwahrscheinlich.