Der nahtlose Wechsel der Beklagten von der Klägerin zur C. AG sowie ihr sofortiger Abwerbeversuch an ihrem ersten Arbeitstag deuteten sodann darauf hin, dass die Beklagte ihren Wechsel zu einem direkten Konkurrenten der Klägerin wohl schon länger geplant haben dürfte und sich damit – im Wissen um das vereinbarte Konkurrenzverbot – bewusst zu diesem Wechsel entschieden habe. Die Beklagte habe denn auch nicht behauptet, sich zu diesem Schritt gezwungen gesehen zu haben, nachdem sie etwa keine nicht-konkurrierende Anstellung gefunden hätte. Dass die Beklagte ihre Absicht vorgängig gegenüber der Klägerin kommuniziert habe, vermöge die Beklagte nicht glaubhaft zu machen.