Sowohl die Klägerin wie auch die C. AG würden sich konkurrenzierende Produkte vertreiben. Ein Teil der Kundschaft der Klägerin dürfte schlicht aufgrund einer Präferenz von D. Produkten (und nicht durch Zutun der Beklagten) zur C. AG wechseln oder bereits gewechselt haben. In anderen Fällen jedoch dürften genau die Kenntnisse der Beklagten über die spezifischen Bedürfnisse dieser Kunden zum Tragen kommen, um diese von den durch die C. AG vertriebenen Produkten zu überzeugen und so der Klägerin abspenstig zu machen (angefochtener Entscheid E. 4.2.4.3).