diese betrage bloss rund 1.5 % des von der Beklagten zu verantwortenden Umsatzanteils, womit der potenzielle Schaden die Konventionalstrafe selbst dann deutlich übersteigen dürfte, wenn letztlich bloss wenige Abwerbeversuche erfolgreich sein sollten (angefochtener Entscheid E. 4.2.8.2, S. 27 f.). An der erheblichen Schädigungsmöglichkeit ändere auch nichts, dass die C. AG scheinbar einzig Produkte der D. vertreibe, welche die Klägerin nach erfolgter Kündigung des Vertriebsvertrags (mit Ausnahme allfälliger Parallelimporte) offensichtlich nicht mehr anbieten könne. Sowohl die Klägerin wie auch die C. AG würden sich konkurrenzierende Produkte vertreiben.