Die Beklagte habe somit noch an ihrem ersten Arbeitstag konkrete Abwerbungshandlungen getätigt, was das Schadenspotenzial weiter erhöhe. Damit sei bei der aktuellen Aktenlage glaubhaft, dass das Schadenspotenzial vorliegend besonders hoch ausfalle. Angesichts des Schadenspotenzials biete insbesondere die vereinbarte, rund Fr. 60'000.00 betragende Konventionalstrafe nicht genügend Schutz; diese betrage bloss rund 1.5 % des von der Beklagten zu verantwortenden Umsatzanteils, womit der potenzielle Schaden die Konventionalstrafe selbst dann deutlich übersteigen dürfte, wenn letztlich bloss wenige Abwerbeversuche erfolgreich sein sollten (angefochtener Entscheid E. 4.2.8.2, S. 27 f.).