ber von D. Produkten sei. Der E-Mail seien sodann diverse Dokumente angehängt, so unter anderem ein Kundenstammblatt und ein Bestellformular. Der E-Mail sei zwar nicht zu entnehmen, an welche Unternehmung es adressiert werden sollte. Dennoch sei glaubhaft, dass der Empfänger tatsächlich ein Kunde der Klägerin gewesen sei, da nicht erkennbar sei, wie die Klägerin sonst in den Besitz dieser E-Mail gekommen sein solle (angefochtener Entscheid E. 4.2.4.3). Die Beklagte habe somit noch an ihrem ersten Arbeitstag konkrete Abwerbungshandlungen getätigt, was das Schadenspotenzial weiter erhöhe.