Die Ausführungen der Beklagten, sie habe die Adressen in mühevoller Recherchearbeit im Internet selbst herausgesucht sowie aus ihrem eigenen Gedächtnis zusammengestellt, und es habe sich einerseits um persönliche, langjährige Bekanntschaften aus ihrer 18-jährigen Tätigkeit als Endoskopieschwester und um weitere, zufällige und persönlich nicht bekannte Kontakte gehandelt, wertete die Vorinstanz als reine Schutzbehauptung. Die Klägerin habe denn auch eine E- Mail der Beklagten vom 3. Oktober 2022 ins Recht gelegt (GB 14), worin die Beklagte ganz offenbar einen bisherigen Kunden darüber informiert habe, dass sie nun zur C. AG gewechselt sei und diese nun fortan Vertrei-