An anderer Stelle führt die Vorinstanz aus, die Beklagte habe selber anerkannt, rund 350 Kontakte angeschrieben zu haben, wobei es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt haben dürfte. Die Ausführungen der Beklagten, sie habe die Adressen in mühevoller Recherchearbeit im Internet selbst herausgesucht sowie aus ihrem eigenen Gedächtnis zusammengestellt, und es habe sich einerseits um persönliche, langjährige Bekanntschaften aus ihrer 18-jährigen Tätigkeit als Endoskopieschwester und um weitere, zufällige und persönlich nicht bekannte Kontakte gehandelt, wertete die Vorinstanz als reine Schutzbehauptung.