Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zur C. AG, mithin zu einem direkten Konkurrenzbetrieb, gewechselt sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.8.2). An anderer Stelle führt die Vorinstanz aus, die Beklagte habe selber anerkannt, rund 350 Kontakte angeschrieben zu haben, wobei es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt haben dürfte.