Immerhin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Betrag vollständig und quasi automatisch vom Arbeitgeber hin zum scheidenden Arbeitnehmer bzw. zum Konkurrenzbetrieb abfliesse. Vorliegend sei allerdings nebst diesem substanziellen Umsatzanteil erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beklagte unverzüglich nach dem Ende des - 13 -