6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass nicht bestritten worden sei, dass die Beklagte bei der Klägerin für einen Umsatz von knapp fünf Millionen Franken verantwortlich gewesen sei. Ohne Frage könne ein solcher Betrag als substantieller Umsatzanteil betrachtet werden. Dies allein genüge aber regelmässig noch nicht, um das besonders hohe Schadenspotenzial bejahen zu können. Immerhin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Betrag vollständig und quasi automatisch vom Arbeitgeber hin zum scheidenden Arbeitnehmer bzw. zum Konkurrenzbetrieb abfliesse.