2012, N. 8 zu Art. 340b OR). So wurde namentlich das Vorbereiten eines Konkurrenzunternehmens, das Vorgehen zusammen mit einem anderen ehemaligen Arbeitnehmer und das Abwerben von Kunden in Verbindung mit einer konkurrierenden Tätigkeit am früheren Arbeitsort gesamthaft als besonders treuwidriges Verhalten qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 1995, in: JAR 1997, S. 226 f.).