340b Abs. 3 OR kann in der Art der Vertragsauflösung, in der Konkurrenztätigkeit oder in den besonderen Umständen liegen, so beispielsweise darin, dass der Arbeitnehmer die Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber bezahlen lässt, Mittel des früheren Arbeitgebers benutzt, diesem die Kunden mit falschen Behauptungen abspenstig macht oder sonst rücksichtslos vorgeht bzw. jegliche Bereitschafft missen lässt, sich an das vereinbarte Konkurrenzverbot zu halten (BGE 103 II 120 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 1995, in: JAR 1997, S. 226). In Literatur und Rechtsprechung herausgebildete Fallgruppen betreffen u.a.