Dass die Beklagte das Konkurrenzverbot verletzt hat, wird grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Begründung der Beklagten zielt im Kern vielmehr auf die Frage ab, ob die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme – d.h. ein undifferenziertes Tätigkeitsverbot für die C. AG – verhältnismässig ist. Darauf wird an anderer Stelle einzugehen sein (nachstehend E. 9).