Die Vorinstanz kam im Ergebnis aber – zu Recht – zum Schluss, dass eine Verletzung des Konkurrenzverbots vorliegt, da die C. AG in der gesamten Schweiz tätig ist, mithin auch in Kantonen, in denen die Beklagte für die Klägerin tätig war und die unter das (eingeschränkte) Konkurrenzverbot fallen. Zur Bejahung einer Verletzung des Konkurrenzverbots in örtlicher Hinsicht kommt es nicht auf den Sitz der neuen Arbeitgeberin (Q.) an, sondern deren Wirkungskreis. Dass die Beklagte das Konkurrenzverbot verletzt hat, wird grundsätzlich auch nicht bestritten.