In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Beklagte mit ihrer Anstellung bei der C. AG das (eingeschränkte) Konkurrenzverbot verletzt hat. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der sachliche Geltungsbereich trotz des ausserhalb im Kanton Q. liegenden Sitzes der C. AG tangiert sei, erscheint zwar missverständlich. Die Vorinstanz kam im Ergebnis aber – zu Recht – zum Schluss, dass eine Verletzung des Konkurrenzverbots vorliegt, da die C. AG in der gesamten Schweiz tätig ist, mithin auch in Kantonen, in denen die Beklagte für die Klägerin tätig war und die unter das (eingeschränkte) Konkurrenzverbot fallen.