5.3. Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt, ob das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot übermässig sei. Dies bejahte sie hinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs und schränkte das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot entsprechend ein (örtlich auf die Kantone, in denen die Beklagte für die Klägerin tätig war, zeitlich auf 12 Monate). Die von der Vorinstanz vorgenommene Einschränkung des vertraglichen Konkurrenzverbots wird nicht gerügt, sodass darauf nicht zurückzukommen ist. In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Beklagte mit ihrer Anstellung bei der C. AG das (eingeschränkte) Konkurrenzverbot verletzt hat.