In den übrigen Kantonen, in denen die Beklagte nie tätig gewesen sei, habe sie keine Kundenkontakte, die geschützt werden müssten. Das Konkurrenzverbot müsse folglich bedingungslos auf die Kantone Aargau, Bern, Basel-Stadt, Solothurn und Tessin eingeschränkt werden (Berufung Rz. 15 ff.).