5.2. Die Beklagte bringt mit Berufung vor, dass unbestritten sei, dass sie tatsächlich und nur in den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Stadt, Solothurn und Tessin tätig gewesen sei. Die Vorinstanz vermische auf unzulässige Art und Weise den örtlichen und den sachlichen Anwendungsbereich des Konkurrenzverbots. Insbesondere vorliegend, wo das Konkurrenzverbot vorwiegend dem Kundenschutz diene, erfülle es bereits seinen Zweck, wenn die Arbeitnehmerin die ehemaligen Kunden nicht mehr besuchen könne und somit der Kundenkontakt abgeschnitten werde. In den übrigen Kantonen, in denen die Beklagte nie tätig gewesen sei, habe sie keine Kundenkontakte, die geschützt werden müssten.