Sie kam nach ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass dies der Fall sei. Zudem wies sie darauf hin, dass zwar der örtliche Geltungsbereich des Konkurrenzverbots eingeschränkt sei. Nachdem aber die C. AG in der gesamten Schweiz tätig sei, werde der (eingeschränkte) sachliche Geltungsbereich trotz des ausserhalb, im Kanton Q. liegenden Sitzes tangiert (angefochtener Entscheid E. 4.2.7). Im Ergebnis verbot die Vorinstanz der Beklagten vorsorglich bis 30. September 2023 für die C. AG tätig zu sein. - 11 -