Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein (eingeschränktes) unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot vorliege, was grundsätzlich zulässig sei. Demgegenüber erachtete sie das Konkurrenzverbot in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als übermässig. Sie schränkte es örtlich auf die Kantone Aargau, Bern, Basel-Stadt, Solothurn und Tessin, in denen die Beklagte für die Klägerin tätig war und zeitlich auf 12 Monate ein (angefochtener Entscheid E. 4.2.6.3). Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob die Beklagte eine vom vereinbarten, richterlich eingeschränkten Konkurrenzverbot erfasste Tätigkeit ausübt. Sie kam nach ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass dies der Fall sei.