OR) und zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der Realvollstreckung gegeben sind (Art. 340b Abs. 3 OR). Dass das Konkurrenzverbot gültig vereinbart wurde und nach wie vor Bestand hat, wird im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Demgegenüber rügt die Beklagte eine Verletzung von Art. 340a Abs. 2 OR (hierzu sogleich). Weiter seien die besonderen Voraussetzungen zur Realvollstreckung nach Art. 340b Abs. 3 OR nicht erfüllt (nachfolgend E. 6 ff.).