4. Voraussetzung für die Erlangung vorsorglichen Rechtsschutzes ist somit zunächst die Glaubhaftmachung einer bestehenden oder befürchteten Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs (Verfügungsanspruch). Die Klägerin verlangt die Realvollstreckung eines Konkurrenzverbots. Sie hat demnach glaubhaft zu machen, dass ein wirksames Konkurrenzverbot vereinbart wurde (Art. 340 OR), dieses weiterhin besteht (Art. 340c OR) und durch den Arbeitnehmer verletzt wird bzw. eine Verletzung droht (vgl. Art. 340b - 10 -