Das Bezirksgericht Zurzach war folglich gehalten, das Gesuch intern dem Präsidium des Arbeitsgerichts zuzuweisen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das Gesuch eingetreten. 3. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz die vorsorgliche Realvollstreckung eines Konkurrenzverbots. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4.1 ff.). Zusammenfassend setzt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen voraus, dass die Ansprecherin glaubhaft macht, dass ein ihr -9-