Vielmehr wandte sich die Klägerin undifferenziert an das Bezirksgericht Zurzach, wobei im Betreff des Gesuchs immerhin von "Arbeitsrecht (Verletzung arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot)" die Rede war und im Gesuch auch klarerweise Arbeitsrecht angerufen wurde, was die Zuständigkeit der Abteilung Arbeitsgericht nahelegt. Es gab keinen Grund davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Gesuch bewusst von einer sachlich unzuständigen Abteilung bzw. einem funktionell unzuständigen Spruchkörper behandelt haben wollte. Das Bezirksgericht Zurzach war folglich gehalten, das Gesuch intern dem Präsidium des Arbeitsgerichts zuzuweisen.