Entgegen der Darstellung der Beklagten wandte sich die Klägerin auch nicht ausdrücklich an das Zivilgericht, noch äusserte sie sich überhaupt zur sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit. Vielmehr wandte sich die Klägerin undifferenziert an das Bezirksgericht Zurzach, wobei im Betreff des Gesuchs immerhin von "Arbeitsrecht (Verletzung arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot)" die Rede war und im Gesuch auch klarerweise Arbeitsrecht angerufen wurde, was die Zuständigkeit der Abteilung Arbeitsgericht nahelegt.