Vielmehr sind die Bezirksgerichte jeweils in die Abteilungen Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitsgericht, Jugendgericht und Familiengericht gegliedert (§ 50 Abs. 1 GOG). Wie bereits die Vorinstanz erwog, handelt es sich bei den Arbeitsgerichten damit um in die Organisation der Bezirksgerichte eingegliederte Abteilungen (angefochtener Entscheid E. 1.2.4). Entgegen der Darstellung der Beklagten wandte sich die Klägerin auch nicht ausdrücklich an das Zivilgericht, noch äusserte sie sich überhaupt zur sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit.