2.2.3. Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Anders als etwa im Kanton Luzern (§§ 3 Abs. 2 lit. c, 23 Abs. 1 lit. b und 32 des Justizgesetzes des Kantons Luzern) besteht im Kanton Aargau kein eigenständiges kantonales Arbeitsgericht. Vielmehr sind die Bezirksgerichte jeweils in die Abteilungen Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitsgericht, Jugendgericht und Familiengericht gegliedert (§ 50 Abs. 1 GOG).