2.2. 2.2.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Abs. 2 lit. b). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Unbestritten ist, dass die Vorinstanz, d.h. das Präsidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Zurzach, zur Beurteilung des Gesuchs sachlich und funktionell zuständig war (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 8 lit. a und § 9 EG ZPO). Strittig ist, ob die Klägerin das Gesuch an die sachlich zuständige Instanz gerichtet hat bzw. hätte richten müssen.