Zivil- und Arbeitsgericht unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten bzw. Gerichte und nicht einfach unterschiedliche Abteilungen. Es gehe nicht an, zugunsten der Klägerin festzustellen, das Arbeitsgericht sei zwingend zuständig und daher sei die falsche Adressierung nicht der Klägerin anzulasten. Die Klägerin sei anwaltlich vertreten gewesen und es sei nicht überspitzt formalistisch zu verlangen, dass ein Gesuch ans richtige Gericht zu übermitteln sei. Eine automatische Überweisung bei sachlicher Unzuständigkeit gebe es nicht und wie die Vorinstanz selbst feststelle, sei die sachliche Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung (Berufung Rz. 6 ff.).