2. 2.1. Die Beklagte bringt zunächst vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Gesuch der Klägerin eingetreten. Die Klägerin habe ihr Gesuch an das Bezirksgericht Zurzach adressiert und in keinem einzigen Satz erläutert, dass es das Arbeitsgericht für zuständig halte. Die Beklagte macht geltend, dass das Gesuch beim sachlich unzuständigen Gericht eingereicht worden sei und daher nicht darauf einzutreten sei. Gemäss § 5 und § 8 EG ZPO seien -7-