1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Die Klägerin bezifferte den Streitwert vor Vorinstanz auf Fr. 66'871.65, was von der Beklagten nicht bestritten wurde (angefochtener Entscheid E. 8.1.3; vgl. Berufung Rz. 4). Damit ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung wurde im Übrigen rechtzeitig und formgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.