6. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 24.2.2023 des Bezirksgerichts Zurzach, Geschäft Nr. SZ.2022.74 sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens vorläufig aufzuschieben. 7. Die aufschiebende Wirkung gemäss Antrag 6 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Berufungsbeklagten zu erteilen." 3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts vom 10. März 2023 wurde das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. -6- 3.3. Mit Eingabe vom 23. März 2023 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort und stellte folgende Anträge: