4. Subeventualiter sei das Konkurrenzverbot örtlich einzuschränken indem der Berufungsklägerin verboten wird, für die C. AG in den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Stadt, Solothurn und Tessin tätig zu sein, das heisst, in den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Stadt, Solothurn und Tessin keine Kunden der C. AG zu besuchen und/oder diese zu kontaktieren oder anderweitig zu betreuen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. […]