[…]’ 2. Die übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. -5- 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Gesuchsgegnerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entrichtet." 3. 3.1. Gegen den der Beklagten am 28. Februar 2023 zugestellten Entscheid vom 24. Februar 2023 erhob die Beklagte beim Obergerichts des Kantons Aargau am 8. März 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: