4. Die aufschiebende Wirkung gemäss Antrag 3 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchstellerin zu erteilen." 2.5.2. Das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Arbeitsgerichts, erkannte mit Entscheid vom 3. März 2023: " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 2. März 2023 wird der Entscheid des Arbeitsgerichtspräsidiums Zurzach vom 24. Februar 2023, Dis- positiv-Ziffer 1, wie folgt berichtigt (Änderung kursiv hervorgehoben): ‘1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 31. Oktober 2022 wird der Gesuchsgegnerin vorsorglich verboten, bis 30. September 2023, für die C. AG tätig zu sein.