6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'582.45 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zu bezahlen." 2.5. 2.5.1. Mit Eingabe vom 2. März 2023 stellte die Beklagte beim Bezirksgericht Zurzach ein Gesuch um Berichtigung und Erläuterung des ergangenen Entscheids und beantragte: " 1. Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids vom 24.02.2023 sei wie folgt neu zu formulieren: