5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr, werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und zu 80 % mit Fr. 1'200.- der Gesuchsgegnerin und zu 20 % mit Fr. 300.- der Gesuchstellerin auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Vorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 700.- direkt zu ersetzen hat. Die Gesuchsgegnerin hat Fr. 500.- bei der Gerichtskasse Zurzach einzubezahlen. -4-