2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Tätigkeitsverbot gemäss Ziffer 1 hiervor wird der Gesuchsgegnerin die Ungehorsamsstrafe (Busse) gemäss Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet dabei wie folgt: ‘Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.’