4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.3. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 9. Januar 2023 und 13. Februar 2023 (Klägerin) bzw. mit Eingaben vom 31. Januar 2023 und 21. Februar 2023 (Beklagte) weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Arbeitsgerichts, erkannte mit Entscheid vom 24. Februar 2023: " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 31. Oktober 2022 wird der Gesuchstellerin vorsorglich verboten, bis 30. September 2023, für die C. AG tätig zu sein.