" 1. Der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich bis zum 30. September 2024, eventualiter für eine angemessene kürzere Dauer, zu verbieten, für die C. AG tätig zu sein. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die beantragte Massnahme sei der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 3. Der Gesuchsgegnerin sei eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Höhe von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung des beantragten Verbotes anzudrohen.