3. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.