Soweit der Beklagte eine Aberkennungsklage erheben will, ist auf Art. 83 Abs. 2 SchKG zu verweisen. Demgemäss ist hierfür der ordentliche Prozessweg zu beschreiten und kann diese nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden. 2.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Soweit der Beklagte darin eine Aberkennungsklage erhebt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.